Satzung

Satzung für die Wähler*innengemeinschaft Lokaldemokratie in Bielefeld e.V.

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. 4654

Präambel

Die Wähler*innengruppe „Lokaldemokratie in Bielefeld“ ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen, die sich dem Wohl der Stadt Bielefeld und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner verpflichten und deren Ziel es ist, die Stadt Bielefeld für die hier lebenden Menschen lebenswert zu gestalten. Darüber hinaus setzt sich „Lokaldemokratie in Bielefeld“ für die Bewahrung humanistischer Ideale und die Achtung von Menschenrecht und Menschenwürde überall, jederzeit und für jede und jeden geltend ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lokaldemokratie in Bielefeld“. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein „Lokaldemokratie in Bielefeld“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V. im Namen.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Der Verein „Lokaldemokratie in Bielefeld“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
    • Mitwirkung an der politischen Willensbildung und dem demokratischen Gemeinwesen in Bielefeld,
    • Mitgestaltung von kommunalpolitischen Entscheidungen für eine nachhaltig wirtschaftende, lernende, gesunde, vielfältige und sozial lebendige Stadt Bielefeld,
    • Aktivierung der Menschen, die in Bielefeld leben, sich an der Gestaltung der Lebensbedingungen in Bielefeld zu beteiligen.
    Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Teilnahme an Kommunalwahlen in Bielefeld mit eigenen Kandidatinnen und Kandidaten für kommunale Gremien.
  3. Der Verein „Lokaldemokratie in Bielefeld“ befasst sich mit allen öffentlichen Belangen der Stadt Bielefeld. Die politischen Ziele des Vereins sind in einem Programm niedergelegt.
  4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein mit gleichgerichteten Gemeinschaften zu den Wahlen oder zur Durchsetzung überörtlicher Belange zusammenschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
    a) Ordentliche Mitglieder haben ein Interesse, sich aktiv im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzubringen und seine Anliegen zu fördern. Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie alle Rechte von Fördermitgliedern.
    b) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf die Belange des Vereins.
  2. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die sich zu den Grundsätzen der Satzung und des Programmes bekennen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem sollte ein Mitglied seinen Lebensmittelpunkt in Bielefeld oder in der nahen Umgebung haben. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Bedingung für die Mitgliedschaft.
  3. Juristische Personen sind als Mitglieder nicht zugelassen.
  4. Sogenannte Doppelmitgliedschaften in anderen Parteien und/oder Wählergruppen sind grundsätzlich erlaubt. Es wird allerdings vorausgesetzt, dass
    a) die Grundsätze und Ziele der anderen Partei bzw. Wählergruppe mit denen des Vereins „Lokaldemokratie in Bielefeld“ vereinbar sind.
    b) Mitglieder sich auf kommunaler Ebene ausschließlich für unseren Verein aktiv betätigen. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, siehe §3, Satz 9b.
  5. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Im Antrag ist zu erklären, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Über den Beginn der Mitgliedschaft wird das Mitglied schriftlich informiert.
  6. Mitglieder sind verpflichtet, einen finanziellen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und eine eventuelle Staffelung werden von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
  7. Nur ordentliche Mitglieder, die regelmäßig ihren Beitrag bezahlen bzw. zu Beginn einer Versammlung ihren aktuellen Beitrag bezahlt haben, haben ein Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Schiedskommission beschlossen werden, wenn
    a) ein Mitglied nachweislich länger als 12 Monate postalisch, telefonisch oder per E-Mail nicht mehr erreichbar ist, unbekannt verzogen ist oder keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.
    b) das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder dem Zweck zuwider handelt.
    Die Schiedskommission wird tätig, wenn der Vorstand sich mit einer Zweidrittelmehrheit für den Ausschluss eines Mitgliedes ausgesprochen hat oder ein anderes Mitglied die Schiedskommission unter besonderen Umständen direkt auffordert, über einen Ausschluss zu entscheiden.
    Die Person, die aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss von der Schiedskommission die Möglichkeit bekommen, sich mündlich oder schriftlich zu dem Ausschluss zu äußern. Erst danach entscheidet die Schiedskommission über den Ausschluss-Antrag.
    Das genaue Verfahren wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Schiedskommission

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Diskussion und Entscheidung über die Ziele des Vereins und das Programm.
    b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    c) Entgegennahme des Kassenberichtes
    d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen e) Entgegennahme des Berichtes der Schiedskommission f) Entlastung der Schiedskommission g) Entlastung des Vorstands h) Wahlen des Vorstands i) Wahlen zur Schiedskommission j) Wahlen der Kassenprüferinnen
    k) Beschluss einer Geschäftsordnung.
    l) Beschluss über die Höhe der Beiträge
    m) Beschlüsse über Änderungen an dieser Satzung
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jeweils im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins binnen eines Monats einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie eine Mitgliederversammlung.
  4. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen in besonders dringenden Fällen kann diese Frist auf sieben Tage verkürzt werden. Wenn die Satzung geändert werden soll, muss zur entsprechenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden und der Wortlaut der geplanten Änderung muss in der Einladung enthalten sein. Eine Einladung per E-Mail ist möglich.
  5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung nur beschlussfähig, wenn
    a) mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist und
    b) mindestens drei Viertel der Anwesenden für einen Antrag stimmen.
  7. Für Änderungen an der Satzung gelten gesonderte Regeln:
    a) Der Antrag, der die Satzungsänderung betrifft, muss in jedem Fall im Wortlaut in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügt wird, enthalten sein.
    b) Für eine Satzungsänderung müssen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
    c) Eine Satzungsänderung kann dann nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.
    d) Sollte eine Satzungsänderung aufgrund zu weniger erschienener Mitglieder scheitern, kann eine weitere Mitgliederversammlung mit ordnungsgemäßer Ladungszeit (mindestens vier Wochen) einberufen werden. Diese kann dann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen, auch wenn weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  8. Über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Wer dies führt, wird zu Beginn einer Mitgliederversammlung von den Anwesenden bestimmt. Das Protokoll ist sowohl von der protokollierenden Person als auch von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Er besteht aus mindestens drei Personen und kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Es muss sich aber immer um eine ungerade Anzahl Vorstandsmitglieder handeln (3, 5, 7…). Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  3. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Vorstandsmitglieder teilen die Arbeitsaufgaben unter sich auf oder delegieren sie an andere Mitglieder oder Teams des Vereins. Auch mit der Kassenführung kann ein Mitglied außerhalb des Vorstandes beauftragt werden.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 7 Vorstandswahlen

  1. Vorstandswahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung einer Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
  2. Die Vorstandswahlen sind geheim.
  3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
  4. Gewählt sind die drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 8 Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern und ist ansprechbar für Beschwerden über den Vorstand.
  2. Sie besteht aus mindestens drei Personen und kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Es muss sich aber immer um eine ungerade Anzahl Mitglieder handeln (3, 5, 7…). Weiteres regeln § 3 Abs. 9 und die Geschäftsordnung.
  3. Alle Mitglieder der Schiedskommission müssen auch Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.
  4. Die Schiedskommission fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in Ausnahmefällen mit einer 2/3-Mehrheit. Diese Ausnahmefälle regelt die Geschäftsordnung.
  5. Die Schiedskommission wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl der nachfolgenden Schiedskommission im Amt. Scheidet ein Mitglied der Schiedskommission während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Kommissionsmitgliedes.

§ 9 Kandidaten-/Kandidatinnenaufstellung für Kommunalwahlen

  1. Für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW sowie diese Satzung. Alle gesetzlichen Bestimmungen haben Vorrang gegenüber eventuell anders lautenden Satzungsbestimmungen.
  2. Die Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen werden in einer Nominierungsversammlung bestimmt. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von vier Wochen mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung zu einer Nominierungsversammlung einzuladen. Im Falle der Neuwahl einer Kommunalvertretung beträgt die Einladungsfrist sieben Tage.
  3. Als Kandidat bzw. Kandidatin für die Kommunalwahlen kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der Nominierungsversammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
  4. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in geheimer Wahl zu wählen. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Namen auf der Liste. Über die Nominierung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Kommunalwahlen entscheidet die Nominierungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Mensch der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
  6. Den Menschen, die sich für ein politisches Amt bewerben, ist vor der Wahl Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
  7. Zur Wahl des Stadtrats legt die Nominierungsversammlung die Kandidaten und Kandidatinnen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest.
  8. Für die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Bielefeld kann die Nominierungsversammlung jemanden nominieren.
  9. Hat jemand ein Mandat in einer kommunalen Vertretung errungen, so ist er/sie gehalten, die Mitgliederversammlung und den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Arbeit in der Vertretung zu informieren, soweit dem nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote entgegenstehen.

§ 10 Finanzen

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe § 5.2) einen Rechenschaftsbericht über die Finanzsituation vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Der Antrag zur Auflösung muss in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist, enthalten sein.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem gemeinnützigen Verein „Café Welcome e.V.“ in Bielefeld zu.

§ 12 Ermächtigung des Vorstands zu Änderungen nach Vorgaben des Vereinsregisters

Der Vorstand wird zu Anpassungen dieses Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

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